Demokratische Republik Kongo: Todesurteil als Ergebnis eines unfairen Verfahrens

Joseph Mwamba Kkongo gehört zu den Personen, die Jahr für Jahr in erheblicher Zahl in der Demokratischen Republik Kongo, wo es noch die Todesstrafe gibt, zum Tod verurteilt werden. Zwar hat die DR Kongo seit 2003 niemanden hingerichtet, doch werden weiterhin regelmäßig Menschen zum Tod verurteilt. Seit Dezember 2021 gehört Mwamba zu den über 500 Personen, die in einem Todestrakt untergebracht sind, und wartet auf seine Hinrichtung, ohne deren Termin zu kennen.
Am 25. Dezember 2021 brachte Mwamba auf dem Markt von Matete (Kinshasa) seine Ehefrau ums Leben. Bereits vor einer Protokollaufnahme wurde er von Polizisten und Passanten heftig verprügelt, während andere anwesende Polizisten gleichgültig dabeistanden. Anschließend nahm die Polizei ihn fest und brachte ihn zu der nächsten Polizeistation; die Anklageinstanz beantragte beim Präsidenten des Bezirksgerichts Kinshasa/Matete eine Verhandlung zur Feststellung des offenkundigen Tatbestands.
Dadurch, dass gegen Mwamba am 28. Dezember 2021, also drei Tage nach seiner Festnahme, vor dem Bezirksgericht Kinshasa/Matete verhandelt wurde, wurde ihm kein faires Verfahren gewährt. Die Redezeit der Anwälte der staatlichen Gegenseite war weitaus länger als die der Anwälte der Verteidigung, womit der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt wurde. Im Ergebnis des Verfahrens wurde Mwamba zum Tod verurteilt.
Joseph Mwamba ist seitdem im Zentralgefängnis Makala in Haft, und sein Gesundheitszustand hat sich bedenklich verschlechtert. Obwohl als möglich anzunehmen war, dass die Polizisten ihn im Polizeigewahrsam gefoltert hatten, wurde kein Arztbesuch für ihn vorgesehen. Allgemein – und ausgehend von dem, was für viele andere Häftlinge derselben Haftanstalt gilt – hat er nicht ausreichend Anspruch auf gesundheitliche Versorgung und auf Verpflegung, wodurch sich sein Gesundheitszustand rasch verschlechtert. Zu den schlechten gesund-heitlichen Verhältnissen kommt ja die psychische Unsicherheit hinzu, die durch einen langen Aufenthalt im Todestrakt bedingt ist. Diese Situation des Wartens ist als wahrscheinlich anzunehmen, weil die DR Kongo sich seit 2003 an ein Moratorium bezüglich der Todesstrafe hält, was ein besonderes Licht auf die Unmenschlichkeit dieser Strafe wirft. Im Kongo macht eine zum Tod verurteilte Person viele Jahre in dem Bewusstsein durch, dass ihr Tod bevorsteht.

Quelle: ACAT-RDC


Was wir fordern

  • Die Umwandlung des Todesurteils gegen Joseph Mwamba Kkongo;
  • Die Überprüfung des Strafverfahrens gegen Joseph Mwamba Kkongo und die Sicherstellung von fairen Bedingungen in seinem Verfahren, besonders in Bezug auf die Achtung der Rechte der Verteidigung und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens;
  • Die Verbesserung der Haftbedingungen von Joseph Mwamba Kkongo, insbesondere damit er Anspruch auf gesundheitliche Versorgung und ausreichende Verpflegung hat sowie auf ärztliche Behandlung, die den ihm zugefügten Folterungen angemessen ist.
  • Um schließlich die problematische Situation des unerträglichen Wartens im Todestrakt zu beenden, fordern wir die Staatsorgane auf, die Verhängung der Todesstrafe in der DR Kongo zu stoppen und somit ihrem international erklärten Willen, keine Hinrichtungen mehr durchzuführen, zu entsprechen.

Hintergrund

Dass die kongolesische Justiz Mwamba kein faires Verfahren gewährt hat, ist unvereinbar mit mehreren internationalrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Die DR Kongo ist seit 1976 Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Die Allgemeine Feststellung Nr. 36 des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen, die das Recht auf Leben betrifft, sieht im Übrigen vor, dass die Vertragsstaaten, auch wenn sie nicht zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichtet sind, ein faires Verfahren gewährleisten müssen. Darauf verweist auch die Allgemeine Feststellung Nr. 3 zu Artikel 4 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, deren Vertragspartei die DR Kongo seit dem 28. Juli 1987 ist. Unter dem Aspekt des internationalen und des regionalen (afrikanischen) Rechts ist das Todesurteil gegen Mwamba de facto unwirksam. Hinzu kommt, dass das lange, beklemmende Warten auf eine Hinrichtung, deren Termin nicht feststeht, die Verurteilten der Gefahr eines Todestrakt-Syndroms aussetzt. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und Haftbedingungen hat 2012 darauf hingewiesen, dass dieses Syndrom gravierende mentale Traumata bzw. körperliche Beschwerden mit sich bringen kann, sodass hier eine Verletzung des Folterverbots, das auch für die DR Kongo gilt, vorliegt.
Wenn der Tatbestand von Folterungen während des Polizeigewahrsams erwiesen ist, hätte Mwamba von Seiten des kongolesischen Staates geeignete medizinische Behandlung erhalten müssen, entsprechend Artikel 50 §a der Leitlinien von Robben Island, die aufgestellt wurden, um die korrekte Anwendung von Artikel 5 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker sicherzustellen; dieser sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihrer Menschenwürde hat. Der Staat hat aber keine solche Behandlung für Mwamba vorgesehen.
In Bezug auf Mwambas Haftbedingungen erfüllt der kongolesische Staat ebenfalls nicht seine internationalrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere nicht die Vorschriften des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe, dem er 1996 beigetreten ist. Die Mängel an diesen Haftbedingungen stellen nämlich eine grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung dar im Sinn des Artikels 16, in dem es heißt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden.“ Darin, dass Mwamba nicht ausreichend Zugang zu Verpflegung und gesundheitlicher Versorgung hat, liegt letztlich ein Verstoß gegen die Regeln 22 und 24 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen, der sogenannten Nelson-Mandela-Regeln.
Zwar hat Joseph Mwamba Kkongo eine Tat begangen, die als Ehegattenmord einzustufen und damit anzuzeigen und zu ahnden ist, doch ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der kongolesische Staat das Todesurteil gegen diesen Mann umwandelt, dem nicht nur das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wurde, sondern der auch Opfer von Folter ist, weil das Warten im Todestrakt der Folter gleichkommt. Außerdem muss das Gericht in Matete in Zukunft für faire Bedingungen in seinen Verfahren sorgen, besonders bezüglich der Achtung der Rechte der Verteidigung und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. Und schließlich müsste die Umwandlung von Mwambas Strafe mit der Verbesserung seiner Haftbedingungen flankiert werden, insbesondere damit er Anspruch auf gesundheitliche Versorgung und ausreichende Verpflegung hat sowie auf ärztliche Folgemaßnahmen, die den ihm zugefügten Folterungen angemessen sind.

Quelle: ACAT-RDC


Der Brief ist zu adressieren an
Président Félix-Antoine Tshisekedi Tshilombo
Palais de la Nation
Avenue Roi Baudouin
Kinshasa – Gombe
BP 201 Kin 1
République Démocratique du Congo
Frankieren mit 1.40 €

Kopie des Briefes an die Botschaft:
Ambassade de la RD Congo
30, rue Marie de Bourgogne,
1000 Bruxelles, Belgique
Mail : secretariat@ambardc.eu
Frankieren mit 1,05 €

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Bitte schreiben Sie vor dem 30. November 2022

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